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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der VEH Solar- und Energiesysteme  GmbH & Co. KG, Tostedt im folgenden „VEH“ genannt

§1 Geltung der Bedingung

(1) Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von uns erfolgen ausschließlich auf­grund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn diese nicht nochmals ausdrücklich verein­bart werden. Spätestens mit der Entgegennahme  der Ware oder Leistung gel­ten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Bestellers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

(2) Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

§2 Angebot und Vertragsabschluß

(1) Die Angebote von uns sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder fernschriftlichen Bestätigung. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

(2) Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies schriftlich vereinbart wird.

(3) Die Verkaufsangestellten sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

§3 Preise

(1) Maßgeblich sind die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

(2) Preisangaben in Angeboten haben, soweit nicht anders angegeben, eine Gültigkeitsdauer von 10 Tagen ab Angebotsdatum.

(3) Die Preise verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, ab Werk des Herstellers – bzw. Lieferanten einschließlich normaler Verpackung.

§4 Liefer- und Leistungszeit

(1) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

(2) Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. auch wenn sie bei Lieferanten von uns oder deren Unterlieferanten eintreten – haben wir  auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(3) Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigen.

(4) Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach fruchtlosem Fristablauf steht dem Besteller ein Rücktrittsrecht zu. Weitergehende Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, insbesondere auch, aber nicht alleine, wegen entgangenen Gewinns, sind auch nach Setzung einer Nachfrist ausgeschlossen, es sei denn der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits.

(5) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

§5 Gefahrenübergang

(1) Die Gefahr geht auf den Besteller  über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager von uns verlassen hat. Falls der Versand ohne unser Verschulden unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

§6 Mängelrüge und Gewährleistung

(1) Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich nach Mängeln zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu erheben und sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht innerhalb von einer Woche nach Empfang der Lieferung schriftlich zugegangen sind. Dies gilt insbesondere für Mängel in Bezug auf äußere Beschaffenheit und Vollständigkeit der Lieferung. Diese Mängel können nach Ablauf der genannten Frist nicht mehr geltend gemacht werden.

(2) In Rechtsgeschäften mit Kaufleuten gelten die Bedingungen des Satz 1 auch für nicht offensichtliche Mängel.

(3) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Gewährleistung auf diese Weise fehl, ist der Besteller zur Herabsetzung des Kaufpreises bzw. zum Rücktritt berechtigt.

(4) Jegliche Gewährleistung ist im Falle unsachgemäßer Handhabung der gelieferten Ware ausgeschlossen.

§7 Garantien

(1) Es gelten die Garantien der jeweiligen Hersteller bzw. Lieferanten. Es werden von uns keine Garantien auf die bei uns erworbene Ware gegeben.

§8 Plantechnische Empfehlungen

(1) Soweit wir plantechnische Empfehlungen für den Aufbau und/oder die Installation der Ware abgeben, handelt es sich lediglich um Empfehlungen, die nach bestem Wissen und Gewissen als Hilfestellung für den Besteller erfolgen.

(2) Diese Empfehlungen begründen keine vertragliche Verpflichtung der VEH. Der Besteller kann aber Planungsleistungen über einen extra zu schließenden Vertrag in Anspruch nehmen.

(3) Die Zuhilfenahme der Empfehlungen gemäß Ziffer 1 durch den Besteller geschieht auf Risiko des Bestellers und ist von jeglicher Haftung durch uns ausgeschlossen.

§9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

(2) Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Bestellers an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Besteller verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Besteller bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir  ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.

(4) Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug,  sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet, kein Rücktritt vom Vertrage.

§10 Zahlung

(1) Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen sofort nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.

Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden den Besteller über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

(2) Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.

(3) Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Verzugszinsen gemäß des bürgerlichen Gesetzbuches zu verlangen.

(4) Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere einen Scheck nicht einlöst oder seine Zahlungen einstellt, oder wenn uns andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

(5) Der Besteller ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde jedoch auch wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

§11 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilrichtigkeit

(1) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Tostedt ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

(3) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Tostedt, den 01.01.2008